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Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Hilflosenentschädigungen

Zuständigkeiten und Verfahren

Die IV-Stellen bestätigen seit dem 1. Januar 1996 den Bezug einer IV-Rente mittels eines IV-Ausweises. Die Abgabe ist obligatorisch und erfolgt von Amtes wegen automatisch mit der Zustellung der Verfügung an die Versicherten. Die Gültigkeitsdauer darf längstens bis zum Zeitpunkt der nächsten Rentenrevision festgesetzt werden. Ab dem 1. Mai 2015 werden die IV-Stellen auf Wunsch der Versicherten oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern auch den Bezug der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Erwachsene bestätigen . Die Gültigkeitsdauer wie auch das Format des Ausweises sind sowohl für die Bestätigung der Rente wie auch der Hilflosenentschädigung die gleichen, so dass die bisherige Modalitäten für das Ausstellen eines Ausweises beibehalten werden können. Die Info-Stelle der AHV/IV wird nebst dem Ausweis für die Rente nun auch einen Ausweis für die Hilflosenentschädigung drucken und den IV-Stellen zur Verfügung stellen. Die Ausweise können von den IV-Stellen bei der Info-Stelle der AHV/IV bestellt werden (www.shop.ahv-iv.ch im Bereich Trägerausweis, Artikelnummer 220-M). Das Rundschreiben Nr. 94 vom 17. November 1995 wird aufgehoben und das Formular 318.629 „Ausweis zum Bezug eines Generalabonnements für behinderte Reisende“ ist nicht mehr in Gebrauch.

Hinweise im Hinblick auf allfällige Vergünstigungen durch Unternehmen

Gewisse Unternehmen, insbesondere Transportunternehmen wie beispielsweise die SBB gewähren Vergünstigungen für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. So berechtigt beispielsweise der Nachweis über eine laufende IV-Rente zum Bezug eines vergünstigten Generalabonnements (finanzieller Aspekt). Für Personen mit einer Behinderung, die für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs eine Begleitung benötigen, können Transportunternehmen Gratisfahrten für Begleitpersonen gewähren (behinderungsbedingter Aspekt). Der Nachweis über eine laufende Hilflosenentschädigung kann zum Bezug solcher Vergünstigungen oder Gratisfahrten berechtigen. Häufig wird jedoch ein ärztliches Attest verlangt, mit welchem eine Ärztin oder ein Arzt individuell bestätigen muss, dass die reisende Person derart gesundheitlich eingeschränkt ist, dass sie auf eine Begleitperson angewiesen ist. Die IV-Stellen können mit dem IV-Ausweis somit nur den Bezug einer IV-Rente oder einer Hilflosenentschädigung bestätigen. Die Anerkennung dieser Ausweise für allfällige Vergünstigungen obliegt den Unternehmen und kann von weitergehenden Nachweisen einer Behinderung abhängig gemacht werden.

Quelle: BSV, „IV-Rundschreiben Nr. 333“, http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/4357/lang:deu/category:35, 04.05.2015

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