{"id":2071,"date":"2016-11-20T09:39:22","date_gmt":"2016-11-20T08:39:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.idphoto.ch\/lexikon\/?page_id=2071"},"modified":"2016-11-20T10:25:53","modified_gmt":"2016-11-20T09:25:53","slug":"iv-ausweis","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.idphoto.app\/lexikon\/iv-ausweis\/","title":{"rendered":"IV-Ausweis"},"content":{"rendered":"<h1>Ausweis f\u00fcr Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von IV-Renten und Hilflosenentsch\u00e4digungen<\/h1>\n<h2>Zust\u00e4ndigkeiten und Verfahren<\/h2>\n<p>Die IV-Stellen best\u00e4tigen seit dem 1. Januar 1996 den Bezug einer IV-Rente mittels eines IV-Ausweises. Die Abgabe ist obligatorisch und erfolgt von Amtes wegen automatisch mit der Zustellung der Verf\u00fcgung an die Versicherten. Die G\u00fcltigkeitsdauer darf l\u00e4ngstens bis zum Zeitpunkt der n\u00e4chsten Rentenrevision festgesetzt werden. Ab dem 1. Mai 2015 werden die IV-Stellen auf Wunsch der Versicherten oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern auch den Bezug der Hilflosenentsch\u00e4digung f\u00fcr Minderj\u00e4hrige und Erwachsene best\u00e4tigen . Die G\u00fcltigkeitsdauer wie auch das Format des Ausweises sind sowohl f\u00fcr die Best\u00e4tigung der Rente wie auch der Hilflosenentsch\u00e4digung die gleichen, so dass die bisherige Modalit\u00e4ten f\u00fcr das Ausstellen eines Ausweises beibehalten werden k\u00f6nnen. Die Info-Stelle der AHV\/IV wird nebst dem Ausweis f\u00fcr die Rente nun auch einen Ausweis f\u00fcr die Hilflosenentsch\u00e4digung drucken und den IV-Stellen zur Verf\u00fcgung stellen. Die Ausweise k\u00f6nnen von den IV-Stellen bei der Info-Stelle der AHV\/IV bestellt werden (www.shop.ahv-iv.ch im Bereich Tr\u00e4gerausweis, Artikelnummer 220-M). Das Rundschreiben Nr. 94 vom 17. November 1995 wird aufgehoben und das Formular 318.629 \u201eAusweis zum Bezug eines Generalabonnements f\u00fcr behinderte Reisende\u201c ist nicht mehr in Gebrauch.<\/p>\n<h2>Hinweise im Hinblick auf allf\u00e4llige Verg\u00fcnstigungen durch Unternehmen<\/h2>\n<p>Gewisse Unternehmen, insbesondere Transportunternehmen wie beispielsweise die SBB gew\u00e4hren Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Personen mit gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen. So berechtigt beispielsweise der Nachweis \u00fcber eine laufende IV-Rente zum Bezug eines verg\u00fcnstigten Generalabonnements (finanzieller Aspekt). F\u00fcr Personen mit einer Behinderung, die f\u00fcr die Benutzung des \u00f6ffentlichen Verkehrs eine Begleitung ben\u00f6tigen, k\u00f6nnen Transportunternehmen Gratisfahrten f\u00fcr Begleitpersonen gew\u00e4hren (behinderungsbedingter Aspekt). Der Nachweis \u00fcber eine laufende Hilflosenentsch\u00e4digung kann zum Bezug solcher Verg\u00fcnstigungen oder Gratisfahrten berechtigen. H\u00e4ufig wird jedoch ein \u00e4rztliches Attest verlangt, mit welchem eine \u00c4rztin oder ein Arzt individuell best\u00e4tigen muss, dass die reisende Person derart gesundheitlich eingeschr\u00e4nkt ist, dass sie auf eine Begleitperson angewiesen ist. Die IV-Stellen k\u00f6nnen mit dem IV-Ausweis somit nur den Bezug einer IV-Rente oder einer Hilflosenentsch\u00e4digung best\u00e4tigen. Die Anerkennung dieser Ausweise f\u00fcr allf\u00e4llige Verg\u00fcnstigungen obliegt den Unternehmen und kann von weitergehenden Nachweisen einer Behinderung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>Quelle: BSV, &#8222;IV-Rundschreiben Nr. 333&#8220;, <a href=\"http:\/\/www.bsv.admin.ch\/vollzug\/documents\/view\/4357\/lang:deu\/category:35\">http:\/\/www.bsv.admin.ch\/vollzug\/documents\/view\/4357\/lang:deu\/category:35<\/a>, 04.05.2015<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ausweis f\u00fcr Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von IV-Renten und Hilflosenentsch\u00e4digungen Zust\u00e4ndigkeiten und Verfahren Die IV-Stellen best\u00e4tigen seit dem 1. Januar 1996 den Bezug einer IV-Rente mittels eines IV-Ausweises. Die Abgabe ist obligatorisch und erfolgt von Amtes wegen automatisch mit der Zustellung der Verf\u00fcgung an die Versicherten. 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